Sonntag, 1. Januar 2012

Baumschutz Verordnung Hamburg

Wann dürfen welche Pflegemaßnahmen vorgenommen werden?


Informationen der

Lilienruh Immobilienberatung


Hamburg ist eine der grünsten Städte Europas. Damit wirbt die Stadt. Aber das hat auch seine Schattenseiten - im wahrsten Sinne des Wortes, gerade für Grundstückseigentümer. Hamburg meint, ohne ein Nachbargesetz auskommen zu können, hat sich jedoch eine der strengsten Baumschutzverordnungen gegeben. Sie gilt allerdings weder für Obstbäume, das übliche Beschneiden von Hecken, noch für Bäume, deren Stammdurchmesser weniger als 25 Zentimeter beträgt, gemessen in 1,30 Meter Höhe. Alle anderen Bäume und Hecken dürfen weder ganz noch in Teilen entfernt oder gestutzt werden, wenn dadurch "die Zierde und Belebung des Landschaftsbildes beeinträchtigt" würde. Darüber entscheidet die Fachbehörde Management des öffentlichen Raumes. Die behördlichen Richtlinien, abgedruckt im Faltblatt "Informationen zum Baumschutz", erlauben den Rückschnitt und das Fällen von Bäumen ausnahmsweise, wenn der Baum stark beschädigt, absterbend oder tot ist, umzustürzen oder zu brechen droht, wenn er ein zulässiges Bauvorhaben behindert und nicht von besonderer Bedeutung ist oder wenn die Wohnnutzung in erheblichem Maße beeinträchtigt wird. Der Grundstückseigentümer darf aber nicht von sich aus lossägen, sondern muss zunächst formlos eine behördliche Entscheidung beantragen. Sie wird nur für die Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar erteilt, also außerhalb der Wachstumszeit (Bundesnaturschutzgesetz).

Ganzjährig trifft den Grundstückseigentümer hingegen die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Er muss die Gefahr von herabfallendem Totholz oder den Sturz des Baumes erkennen und ihr durch geeignete, erforderliche und zumutbare Maßnahmen vorbeugen. Er ist verpflichtet, den Baum gegen Windbruch und Windwurf zu sichern und laufend auf morsche Äste etc. zu kontrollieren, insbesondere wenn Dritte zu Schaden kommen könnten.
Wenn Zweige über die nachbarschaftliche Grenze wachsen, muss zunächst dem Eigentümer eine angemessene Frist zur Entfernung gesetzt werden. Angemessen ist eine Frist von zwei bis vier Wochen außerhalb der Wachstumszeit (1. März bis 30. September). Wird die Frist nicht eingehalten, kann das Selbsthilferecht wahrgenommen werden. Mögliche Kosten für den Beschnitt können im Rahmen der ersparten Aufwendungen dem Eigentümer in Rechnung gestellt werden. Nicht jeder Überwuchs wird als Beeinträchtigung gewertet: Bei Überwuchs in drei bis fünf Metern Höhe wurden Beeinträchtigungen bereits gerichtlich verneint.
Wachsen Wurzeln zum Nachbarn, so darf der diese auch ohne Fristsetzung selbst abschneiden - ohne den Baum zu gefährden. Will der Nachbar eine Kostenerstattung, so muss er zuvor die Möglichkeit geben, die Wurzeln selbst zu stutzen. Laub und Nadeln sind "gewöhnliche Emissionen" und müssen geduldet werden. Werden jedoch Regenrinnen und Abflussrohre verstopft, so greift der nachbarliche Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch, und die Sachlage kann auch Einfluss auf eine behördliche Entscheidung haben.
Die Gerichte sehen in dem Umstand, im Grünen wohnen zu können, ein Privileg und muten daher auch Nachbarn zu, saisonale Gartenarbeit auszuführen - auch Laub- und Astabwurf von fremden Bäumen. Nur bei Schäden an der Bausubstanz kommt ein Ausnahmetatbestand in Betracht, und der Nachbar kann die Entfernung der störenden Quelle verlangen.

Hier können Sie das Antragsformular: Genehmigung für Baumarbeiten als PDF herunterladen und ausfüllen.